Kurzfristige Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen im März 2022:
Briefwahl im vereinfachten Wahlverfahren ist dauerhaft möglich

Während der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber – befristet bis einschließlich 19. März 2022 – die Möglichkeit geschaffen, die Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz und den tatsächlichen Wahlvorgang per Briefwahl durchzuführen, § 28 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO).

Diese Regelung wurde nun mit Wirkung ab 20.3.2022 dauerhaft im neu eingefügten § 20 Abs. 5 der Wahlordnung festgeschrieben und die alte (befristete) Regelung des bisherigen § 28 SchwbVWO aufgehoben. § 20 wurde Absatz 5 neu lautet:

„(5) Die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung kann im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11 entsprechend."

Wie kann dieses Verfahren in der Praxis umgesetzt werden?

Vorbereitungen zur Durchführung der Video- und Telefonkonferenz

  • Die aktuelle SBV lädt mindestens drei Wochen vor Ende der Amtszeit zur Wahlversammlung ein
  • Die Wahlversammlung selbst kann per Telefon- und Videokonferenz stattfinden, wenn sichergestellt ist, dass Dritte keinen Zugang erhalten. Eine gleichzeitige Durchführung der Wahlversammlung als Präsenzveranstaltung und Video- und Telefonkonferenz ist unzulässig. Eine Aufzeichnung ist nicht gestattet. Sämtliche Abstimmungen, mit Ausnahme der Wahl der Vertrauensperson und Stellvertreter(n), erfolgen per Handzeichen oder Umfragetool.
  • Der Wahlleiter wird in der Sitzung durch einfache Mehrheit bestimmt, evtl. werden noch Helfer gewählt
  • Prüfung der Wahlberechtigten
  • Abstimmung über die Anzahl der Stellvertreter
  • Wahlvorschläge für die Schwerbehindertenvertretung
  • Wahlvorschläge für Stellvertreter
    (Anmerkung: ab hier greift der im neuen § 20 Abs. 5 enthaltene Verweis auf die Vornahme der eigentlichen Wahl via Briefwahl gem. § 11 SchwbVWO. Daher muss die Wahlleitung zunächst die Briefwahlunterlagen zusammenstellen und an alle aktiv Wahlberechtigten versenden. Diese wiederum müssen dann bis zu einem bestimmten, in der Wahlversammlung festzulegenden Stichtag („Wahltag“, Empfehlung: drei Wochen später) die ausgefüllten Wahlunterlagen an die Wahlleitung zurücksenden)
  • Ende der Videokonferenz

Wahlleitung und Helfer erstellen

  • eine Kopie des Wahlausschreibens 
  • die Stimmzettel für die Wahl der Vertrauensperson, der Stellvertreter und die Wahlumschläge
  • eine vorgedruckte Erklärung, die die Wähler abgeben 
  • einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt
  • ein Merkblatt zu allen vorstehenden Punkten

Wichtig!

Die eingehenden Briefwahlunterlagen werden ungeöffnet in einem abschließbaren Bereich bis zum „Wahltag“, dem Tag der Auszählung, unter Verschluss gehalten.

Der „Wahltag“

  • Öffentliche Auszählung in sinngemäßer Anwendung des § 12 SchwbVWO
  • Wahlleitung öffnet Umschläge, überprüft die Gültigkeit und danach werden die Stimmzettel (im Umschlag) in die Urne geworfen.

Praxistipp:
Verwenden Sie für die Wahl der SBV und der Stellvertretung jeweils unterschiedliche farbige Umschläge

  • Auszählung
  • Benachrichtigung der Gewählten, Bekanntmachung des Wahlergebnisses wie im förmlichen Wahlverfahren

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Das vereinfachte Wahlverfahren...

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