Die digitale Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren

Achten Sie darauf, die digitale Wahlversammlung frühzeitig (vier/fünf Wochen vor Ablauf der Amtszeit der SBV) durchzuführen, da im Anschluss an die digitale Wahlversammlung die Briefwahl vorzubereiten und durchzuführen ist (§§ 20 Abs. 5, 11 SchwbVWO).

Alles, was Sie rund um die digitale Wahlversammlung wissen müssen, erfahren Sie hier:

„(5) Die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung kann im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11 entsprechend."

Wie kann dieses Verfahren in der Praxis umgesetzt werden?

Vorbereitungen zur Durchführung der Video- und Telefonkonferenz

  • Die aktuelle SBV lädt mindestens drei Wochen vor Ende der Amtszeit zur Wahlversammlung ein
  • Die Wahlversammlung selbst kann per Telefon- und Videokonferenz stattfinden, wenn sichergestellt ist, dass Dritte keinen Zugang erhalten. Eine gleichzeitige Durchführung der Wahlversammlung als Präsenzveranstaltung und Video- und Telefonkonferenz ist unzulässig. Eine Aufzeichnung ist nicht gestattet. Sämtliche Abstimmungen, mit Ausnahme der Wahl der Vertrauensperson und Stellvertreter(n), erfolgen per Handzeichen oder Umfragetool.
  • Der Wahlleiter wird in der Sitzung durch einfache Mehrheit bestimmt, evtl. werden noch Helfer gewählt
  • Prüfung der Wahlberechtigten
  • Abstimmung über die Anzahl der Stellvertreter
  • Wahlvorschläge für die Schwerbehindertenvertretung
  • Wahlvorschläge für Stellvertreter
    (Anmerkung: ab hier greift der im § 20 Abs. 5 enthaltene Verweis auf die Vornahme der eigentlichen Wahl via Briefwahl gem. § 11 SchwbVWO. Daher muss die Wahlleitung zunächst die Briefwahlunterlagen zusammenstellen und an alle aktiv Wahlberechtigten versenden. Diese wiederum müssen dann bis zu einem bestimmten, in der Wahlversammlung festzulegenden Stichtag („Wahltag“, Empfehlung: mind. drei Wochen später) die ausgefüllten Wahlunterlagen an die Wahlleitung zurücksenden)
  • Ende der Videokonferenz

Vorbereitung der Briefwahl - Wahlleitung und Helfer erstellen (§ 11 SchwbVWO)

  • eine Kopie des Wahlausschreibens 
  • die Stimmzettel für die Wahl der Vertrauensperson, der Stellvertreter und die Wahlumschläge
  • eine vorgedruckte Erklärung, die die Wähler abgeben 
  • einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt
  • ein Merkblatt zu allen vorstehenden Punkten

Wichtig!

Die eingehenden Briefwahlunterlagen werden ungeöffnet in einem abschließbaren Bereich bis zum „Wahltag“, dem Tag der Auszählung, unter Verschluss gehalten.

Der „Wahltag“

  • Öffentliche Auszählung in sinngemäßer Anwendung des § 12 SchwbVWO
  • Wahlleitung öffnet Umschläge, überprüft die Gültigkeit und danach werden die Stimmzettel (im Umschlag) in die Urne geworfen.

Praxistipp:
Verwenden Sie für die Wahl der SBV und der Stellvertretung jeweils unterschiedliche farbige Umschläge

  • Auszählung
  • Benachrichtigung der Gewählten, Bekanntmachung des Wahlergebnisses wie im förmlichen Wahlverfahren

Die herrschende Meinung geht derzeit davon aus, dass dieses Format nicht zulässig ist. Die Wahlversammlung findet in Präsenz statt (§ 19 SchwbVWO) oder mittels Video- und Telefonkonferenz (§ 20 Abs. 5 SchwbVWO).

Je nach Anzahl der Wahlberechtigen empfiehlt es sich, auf der Wahlversammlung Wahlhelfer zu wählen, die die Wahlleitung bei den anstehenden Aufgaben unterstützen (z. B. Zusammenstellen und Versenden der Briefwahlunterlagen). Denkbar wäre auch, dass die Wahlberechtigten eine Stellvertretung für die Wahlleitung wählen, falls diese am Tag der Stimmauszählung verhindert ist (z. B. Urlaub).

Die Teilnahme an der digitalen Wahlversammlung ist wünschenswert, aber keine Voraussetzung, um an der sich anschließenden Briefwahl teilzunehmen. Eine derartige Voraussetzung ist nirgends explizit festgeschrieben. Deshalb, und auch um die SBV durch eine möglichst breite Wählerunterstützung zu stärken, sollten allen Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen zugehen. Aus organisatorischen Gründen und um sicherzustellen, dass alle Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen erhalten, empfiehlt sich der postalische Versand der Unterlagen.

Zunächst dürfte für die Festlegung der Fristen die Wahlversammlung selbst zuständig sein, der Wahlleiter kann einen entsprechenden Beschluss auf der Versammlung einholen. Die Wahlunterlagen sollten zeitnah nach der Versammlung verschickt werden. Als Rücklauffrist empfiehlt sich ein Zeitraum von mindestens zehn Tagen. 

Da der Wahlleiter die Briefwahlunterlagen nach § 20 Abs. 5 SchwbVWO i.V.m. § 11 SchwbVWO „den Wahlberechtigten unaufgefordert zu übersenden“ hat, braucht er deren aktuelle Adressen. Der Arbeitgeber hat ihm diese zur Verfügung zu stellen, ansonsten würde eine unzulässige und verbotene Behinderung der Wahl vorliegen, § 177 Abs.6 SGB IX i.V.m. § 20 BetrVG . 

Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist die Übermittlung der Beschäftigtendaten zulässig, da der Arbeitgeber hier seiner Pflichterfüllung nachkommt, § 26 Abs. 3 BDSG.

Ja, nach § 13 Abs. 1 SchwbVWO findet die Auszählung öffentlich statt. Datum, Ort und Zeitpunkt werden in der Einladung zur digitalen Wahlversammlung kommuniziert.

Wichtig: frühzeitig die entsprechenden Räumlichkeiten buchen.

Aus dem Verweis in § 20 Absatz 5 SchwbVWO auf § 11 SchwbVWO ergibt sich, dass im Falle einer digitalen Wahlversammlung die nachgelagerte Briefwahl auf einem Stimmzettel durchgeführt wird, in dem getrennt die Stimmabgabe für die Vertrauensperson und für die Stellvertreter erfolgt. § 11 SchwbVWO spricht von „dem Stimmzettel und dem Wahlumschlag“.

Notwendig dürfte wenigstens eine in Textform gehaltene Versicherung jedes Teilnehmers sein (z.B. per Mail oder im Chat), dass weder Dritte im Raum sind, die von der Versammlung Kenntnis nehmen könnten noch, dass eine Aufzeichnung stattfindet. 

Das vereinfachte Wahlverfahren...

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