Warum überhaupt als SBV kandidieren?
Als Schwerbehindertenvertretung sind Sie eine selbstständige Interessenvertretung im Betrieb und üben Ihr Amt völlig unabhängig aus. Niemand darf Ihnen reinreden, Sie sind jederzeit anzuhören und Sie sind wichtiger denn je. Gerade in unserer heutigen Zeit gibt es vermehrt schwerbehinderte Menschen und auch psychische Belastungen und Erkrankungen kommen immer häufiger vor. Mit Ihrem speziellen Wissen nehmen Sie als SBV eine einzigartige Schnittstellenposition zwischen (schwer-)behinderten Kollegen, dem Arbeitgeber, Betriebsrat und den Behörden ein. Mit diesem Ehrenamt können Sie wirklich etwas bewirken!
Gute Gründe für das SBV-Amt
Der Blick hinter die betrieblichen Kulissen: Als SBV lernen Sie Ihren Betrieb oder Ihre Dienststelle noch mal ganz anders kennen.
Aktive Mitwirkung: Sie haben die einmalige Gelegenheit, Veränderungen mitgestalten zu können.
Persönliche Weiterbildung: Als SBV haben Sie mit ganz neuen Herausforderungen zu tun. In Schulungen lernen Sie, Ihre Rolle souverän zu meistern und nehmen dadurch auch viel für Ihr Privatleben und den beruflichen Alltag mit.
Kündigungsschutz: Sie genießen als SBV einen besonderen Kündigungsschutz.
Kommunizieren Sie die Argumente für eine SBV-Kandidatur!
Aufklärung ist wichtig! Was ist Sinn und Zweck der SBV-Arbeit? Wie läuft die Wahl ab? Bevor der Wahltermin vor der Tür steht, sollten alle Wahlorganisatoren sich fragen: Ist den möglichen Wahlbewerbern klar, warum es wichtig und sinnvoll ist, eine Schwerbehindertenvertretung zu haben? Sind die Kandidaten ausreichend über den Ablauf und Zeitpunkt der Wahl informiert?
Das sagen amtierende und ehemalge Vertrauenspersonen über ihr SBV-Amt:
Wie machen Sie Werbung für die SBV-Wahl?
Mit guter Öffentlichkeitsarbeit können Sie die Wahlbeteiligung erhöhen und auch für sich selbst als Kandidat Werbung machen. Nutzen Sie verschiedene Möglichkeiten, um auf die Wahl aufmerksam zu machen:
- Verteilen Sie Flugblätter oder verschicken Sie E-Mails mit wichtigen Informationen und Terminen zur SBV-Wahl.
- Veröffentlichen Sie einen oder mehrere Beiträge in der Mitarbeiterzeitschrift, in einem Newsletter oder im Intranet.
- Hängen Sie einen Wahlaufruf und Wahlplakate ans schwarze Brett oder an den sonst dafür vorgesehenen Flächen.
Der Arbeitgeber darf festlegen, wo Plakatieren erlaubt ist, muss aber gleichzeitig ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung stellen. Er bestimmt auch, inwieweit das betriebliche E-Mail-System und das Intranet zur Wahlwerbung genutzt werden dürfen.
- Holen Sie sich deshalb das Einverständnis des Arbeitgebers ein, bevor Sie aktiv werden! Der Arbeitgeber darf Wahlwerbung nicht behindern, ausnahmsweise aber verbieten, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen oder arbeitsvertragliche Pflichten verstößt. Unzulässig sind immer sachlich unrichtige oder beleidigende Äußerungen.
- Wahlwerbung ist während der Pausen sowie vor und nach der Arbeitszeit zulässig. Während der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber Wahlwerbung untersagen, wenn dadurch eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs eintritt. Die Kosten für die Wahlwerbung darf der Arbeitgeber wegen seiner Verpflichtung zur Neutralität nicht übernehmen.