Häufig gestellte Fragen zur SBV-Wahl 

Schnelle Antworten zu den wichtigsten Fragen für den Schwerbehindertenverter und Stellvertreter

Sie haben eine ganz bestimmte Frage oder möchten sich schnell zu einem Teilaspekt der SBV Wahl informieren? Die wichtigsten Fragen und Antworten für den Schwerbehindertenvertreter und Stellvertreter haben wir hier für Sie zusammengestellt. Stöbern Sie in unseren FAQs und machen Sie sich schlau! 

Digitale Wahlversammlung

Eine gleichzeitige Durchführung einer Wahlversammlung sowohl als Präsenzveranstaltung als auch per Video- und Telefonkonferenz dürfte derzeit unzulässig sein, da in § 20 Abs. 5 SchwbVWO nicht die „Teilnahme“ mittels Video- und Telefonkonferenz ermöglicht wird, sondern nur von der Durchführung auf diesem Weg die Rede ist. 


Wird die Wahlversammlung mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt, können unter Sicherstellung des Ausschlusses Dritter aber auch mehrere Kollegen vor einem Bildschirm an der Video- und Telefonkonferenz teilnehmen; ob dies von zu Hause oder am Arbeitsplatz erfolgt, spielt hierbei dann keine Rolle. 

Im vereinfachten Wahlverfahren ist zunächst nur vorgesehen, dass ein Wahlleiter auch in der digitalen Wahlversammlung bestimmt wird, der dann die Briefwahl organisiert und durchführt. Es empfiehlt sich in diesem Fall Wahlhelfer zu bestellen, die den Wahlleiter bei den praktischen Arbeiten unterstützen (z.B. Zusammenstellen und Versenden der Briefwahlunterlagen). Denkbar wäre auch, dass die digitale Wahlversammlung eine Stellvertretung des Wahlleiters bestellt, falls dieser bei der Durchführung der Briefwahl verhindert ist (z.B. Krankheit, Urlaub). 

Da der Gesetzgeber hier keine Klarstellung vorgenommen hat, gibt es derzeit unter Juristen unterschiedliche Meinungen:

  1. Kein Stimmrecht für Nichtteilnehmer

Hier wird argumentiert, dass im vereinfachten Wahlverfahren nur derjenige wählen darf, der auch persönlich an der Wahlversammlung teilgenommen hat. Für die digitale Wahlversammlung würde- in Ermangelung einer gesetzlichen Norm- daher nichts anderes gelten.

 

  1. Stimmrecht für Nichtteilnehmer

Die Vertreter dieser Ansicht gehen davon aus, dass die Teilnahme an der Wahlversammlung als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts durch die Einführung der digitalen Wahlversammlung aufgehoben worden sei. Zudem sei die Beschränkung des Wahlrechts ein so starker Eingriff in demokratische Grundsätze, dass hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Regelung notwendig sei. Es sei auch nicht einleuchtend, dass ein Teilnehmer, der nur wenige Minuten auf der digitalen Wahlversammlung anwesend war und daher z.B. nicht an der Kandidatenfindung teilgenommen hat, dann dennoch wahlberechtigt sei nach Ansicht der Vertreter Meinung 1.

 

ifb-Empfehlung:
Die Möglichkeit der digitalen Wahlversammlung wurde sehr kurzfristig und ohne praktische Umsetzungshinweise in die Wahlordnung aufgenommen; aktuell liegt keine Rechtsprechung zu der Thematik vor und es mag für beide Argumentationen gute Gründe geben. Um die Rolle der SBV im Betrieb oder der Dienststelle zu stärken und ihr eine möglichst breite Wählerunterstützung zuzusichern, würden wir Variante 2. empfehlen. 

Zunächst dürfte für die Festlegung der Fristen die Wahlversammlung selbst zuständig sein, der Wahlleiter kann einen entsprechenden Beschluss auf der Versammlung einholen. Die Wahlunterlagen sollten zeitnah nach der Versammlung verschickt werden. Als Rücklauffrist empfiehlt sich ein Zeitraum von mindestens zehn Tagen. 

Da der Wahlleiter die Briefwahlunterlagen nach § 20 Abs. 5 SchwbVWO i.V.m. § 11 SchwbVWO „den Wahlberechtigten unaufgefordert zu übersenden“ hat, braucht er deren aktuelle Adressen. Der Arbeitgeber hat ihm diese zur Verfügung zu stellen, ansonsten würde eine unzulässige und verbotene Behinderung der Wahl vorliegen, § 177 Abs.6 SGB IX i.V.m. § 20 BetrVG . 

Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist die Übermittlung der Beschäftigtendaten zulässig, da der Arbeitgeber hier seiner Pflichterfüllung nachkommt, § 26 Abs. 3 BDSG.

Auch im digitalen Wahlverfahren muss eine öffentliche Stimmenauszählung stattfinden. Ort und Zeitpunkt kann durch die Wahlversammlung festgelegt und sodann in gleicher Weise wie die Einladung zur digitalen Wahlversammlung nochmals an geeigneten Stellen im Betrieb bekannt gemacht werden. Auch eine zusätzliche elektronische Veröffentlichung ist denkbar. 

Aus dem Verweis in § 20 Absatz 5 SchwbVWO auf § 11 SchwbVWO ergibt sich, dass im Falle einer digitalen Wahlversammlung die nachgelagerte Briefwahl auf einem Stimmzettel durchgeführt wird, in dem getrennt die Stimmabgabe für die Vertrauensperson und für die Stellvertreter erfolgt. § 11 SchwbVWO spricht von „dem Stimmzettel und dem Wahlumschlag“. Auch hier ergibt sich somit ein Unterschied zu einer Wahlversammlung in Präsenz, in der für die Wahl der Vertrauensperson und anschließend der Stellvertreter zwei getrennte Stimmzettel verwendet werden. 

Notwendig dürfte wenigstens eine in Textform gehaltene Versicherung jedes Teilnehmers sein (z.B. per Mail oder im Chat), dass weder Dritte im Raum sind, die von der Versammlung Kenntnis nehmen könnten noch, dass eine Aufzeichnung stattfindet. 

Grundlagen zur SBV-Wahl

Nach § 177 I SGB IX müssen mindestens fünf schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend im Betrieb beschäftigt sein. Eine vorübergehende Beschäftigung bedeutet eine Beschäftigung von maximal 8 Wochen nach § 156 III SGB IX.

Ab der Anerkennung im Feststellungsbescheid (§ 151 II SGB IX) mit Rückwirkung (§ 152 I SGB IX) auf den Zeitpunkt der Antragstellung, gilt ein Arbeitnehmer als gleichgestellt. Die Gleichstellung entfällt im Falle eines Widerrufs des Feststellungsbescheids erst mit Ablauf des dritten Kalendermonats ab dem Zeitpunkt des Bescheides über den Widerruf, der sogenannten Nachfrist.

Grundsätzlich gilt:

1 Betrieb – 1 Schwerbehindertenvertretung. Hierbei ist sich am Wahlkreis der BR-Wahl zu orientieren.

Ausnahmen:

  1. wenn ein Betrieb eine SBV wählt, aber keinen Betriebsrat hat. Das wesentliche Kriterium hierbei ist eine einheitliche Leitung aller Arbeitsstätten, soweit die Beurteilung des Betriebsbegriffs nur für die SBV-Wahl vorgenommen wird.
  2. ein Betrieb mit weniger 5 Wahlberechtigten.

Grundsätzlich gilt:

Alle im Betrieb beschäftigten, schwerbehinderten, bzw. gleichgestellten Arbeitnehmer (§§ 177 II, 151 III SGB IX), Leiharbeitnehmer, Arbeitnehmer mit einer AU und Arbeitnehmer mit einem sogenannten ruhenden Arbeitsverhältnis mit der Möglichkeit einer Wiederaufnahme (z.B. Elternzeit, Beurlaubung oder sog. Sabbatical), sind aktiv wahlberechtigt.

Ausnahme:

Arbeitnehmer mit Altersteilzeit (Blockmodell) in der Freistellungsphase mit nachfolgendem Ruhestand und Beschäftigte mit Werkverträgen.

Grundsätzlich gilt:

Alle am Wahltag volljährigen, im Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten mit einer mindestens 6-monatigen Betriebszugehörigkeit in einem, bereits seit 1 Jahr bestehenden Betrieb, sind passiv wahlberechtigt. Die Frage nach der Schwerbehinderung, bzw. Gleichstellung ist hier irrelevant (§§ 177 III SGB IX).

Ausnahmen:

  1. Arbeitnehmer, die für maximal 8 Wochen beschäftigt sind
  2. Leiharbeitnehmer (§ 14 II 1 AÜG)
  3. leitende Angestellte und Inklusionsbeauftragte

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist eine reine Personenwahl (Mehrheitswahl) und keine Listenwahl (Verhältniswahl). Deshalb erfolgt auch keine Aufstellung von Vorschlagslisten.

Grundsätzlich gilt:

Die ordentliche Wahl der SBV findet alle 4 Jahre im Zeitraum 1.10. bis 30.11. (§ 177 V SGB IX) statt.

Ausnahme: 

Ist die amtierende Vertrauensperson zu diesem Zeitpunkt weniger als ein Jahr im Amt, muss nicht neu gewählt werden. Stichtag der Berechnung ist hier der 1.10.

Nach § 177 VI SGB IX handelt es sich bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung um eine geheime und unmittelbare Wahl. Das heißt, dass es eine vertrauliche Stimmabgabe (ohne irgendeine Form der Wahlüberwachung) gibt und die Wahlberechtigten direkt die Vertrauensperson (und eventuelle Stellvertreter) ohne Wahlmänner wählen.

Die Art des Wahlverfahrens ist gesetzlich zwingend in § 177 VI SGB IX vorgegeben. Der gesetzlich gedachte Regelfall sieht das förmliche Wahlverfahren nach §§ 177 VI SGB IX, 1 ff. SchwbVWO, vor. In der Praxis kommt es allerdings überwiegend zum vereinfachten Wahlverfahren, da hier gilt, dass weniger als 50 Wahlberechtigte in einem Betrieb angestellt sind (§§ 177 VI 3 SGB IX, 18 ff. SchwbVWO).

Wichtig:

Das Wahlverfahren ist auch nicht durch einstimmigen Beschluss aller Wahlberechtigten veränderbar.

Das Ende der Wahl

Bei Stimmgleichheit entscheidet nach § 13 II 2, III 2 SchwbVWO) das Los. Das ist sinnvoll, weil somit ein rein zufälliges Ergebnis herbeigeführt werden kann, um die Patt-Situation aufzulösen. Ein Münzwurf wäre hier ein geeignetes Mittel, wohingegen das Ziehen von Streichhölzern u.Ä. ungeeignet ist.

Wenn die gewählte Vertrauensperson die Wahl nicht annimmt, rückt automatisch der Bewerber mit den zweitmeisten Stimmen nach. Voraussetzung hierbei ist, dass die Ablehnung der Wahl ausdrücklich und innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung erfolgt. Eine nach Ablauf dieser Frist erfolgte Ablehnung stellt in Wirklichkeit einen Rücktritt dar. In diesem Fall rückt der gewählte Stellvertreter nach.

Die gewählten Personen sind gegen Empfangsbekenntnis über das Wahlergebnis zu unterrichten. Dieser Zeitpunkt löst zugleich die Frist für die Ablehnung der Wahl aus. Anschließend sind nach endgültigem Wahlergebnis der Betriebsrat und der Arbeitgeber zu unterrichten und das endültige Wahlergebnis ist durch zweiwöchigen Aushang - wie bereits beim Wahlausschreiben - zu verkünden.

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung kann nicht automatisch angefochten werden. Kumulative Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 BetrVG, § 177 VI 2 SGB IX sind:

Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren

Keine Berichtigung dieses Verstoßes

Die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses

Folgende unbekanntere Anfechtungsgründe können sein:

  • Beschäftigte von Kleinstbetrieben wurden nicht in die Wählerliste des Hauptbetriebs aufgenommen
  • Die Stimmabgabe erfolgte im vereinfachten Wahlverfahren durch Zuruf oder Handheben in der Wahlversammlung
  • Das Wahlausschreiben war unvollständig oder nicht in allen Betriebsteilen ausgehängt

Die Wahl kann nicht mehr gerettet werden, wenn der Verstoß so stark und offenkundig gegen das Wahlrecht war, dass nicht einmal mehr der Schein einer regulären Wahl gegeben ist (z.B. bei Ausschluss der Angehörigen bestimmter Betriebsteile oder Personengruppen von der Wahl).