Transparente Wahl: Denken Sie an die rechtzeitige Bekanntmachung des Zeitpunktes und des Ortes der Stimmenauszählung!

 

Der Fall: Mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer klagten gegen die Gültigkeit der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung, die im Oktober 2022 schriftlich abgehalten wurde. Die Stimmabgabe wurde an einem öffentlichen Ort ausgezählt, jedoch ohne rechtzeitige Bekanntgabe von Zeit und Ort für das Öffnen der Wahlumschläge. Dies führte zu einem Verstoß gegen das Prinzip der Öffentlichkeit der Wahl.

Die Entscheidung des Gerichts: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen erklärte die Wahl für ungültig, da die rechtzeitige Bekanntgabe von Zeit und Ort der Auszählung der Stimmen versäumt wurde. Laut § 12 Abs. 1 SchwbVWO müssen diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden, um eine transparente und überprüfbare Wahl zu gewährleisten. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Für Schwerbehindertenvertreter ist dieses Urteil ein klares Signal: Wahlverfahren müssen in vollem Umfang transparent und öffentlich sein. Wahlvorstände müssen bei schriftlichen Wahlen besonders auf die rechtzeitige Bekanntgabe der Zeit und des Ortes der Auszählung achten, um die Gültigkeit der Wahl sicherzustellen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 27.03.2024, Az. 2 TaBV 44/23