Rechtsweg bei Streit über Rechtmäßigkeit einer Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung

 

Der Streit über die Wirksamkeit einer Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung ist nach den §§ 97 Abs. 7 i.V.m. 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, aber aus einer gebotenen entsprechenden Anwendung der Norm.

 

Bundesarbeitsgericht vom 22.03.2012 – 7 AZB 51/11