Vorsicht beim Umgang mit höchstpersönlichen Daten!

Das Ersatzmitglied eines Wahlvorstandes hatte von seinem betrieblichen Account eine E-Mail an seine private Mailadresse weitergeleitet. Diese war ursprünglich an den Wahlvorstand gesendet worden und beinhaltete die Wählerliste mit sämtlichen relevanten Informationen von 542 Personen. Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers wurde vom Arbeitsgericht Mannheim (Urteil vom 01. August 2023, 5 Ca 101/23) bestätigt. Die Richter werteten die Weiterleitung der E-Mail an den privaten Account als wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung, da so die Wählerliste dem Schutz und der Kontrolle des Arbeitgebers- der für den sorgsamen Umgang mit diesen Daten verantwortlich sei- entzogen wurde.