Neutralität zählt - keine Smileys oder ähnliche Symbole auf amtlichen Schreiben rund um die SBV-Wahl!

Auch wenn sich das Urteil (LAG Köln, Beschluss vom 01. Dezember 2023, 9 TaBV 3/23) auf die Betriebsratswahl bezieht, bei der auf einer Vorschlagsliste ein Kennwort in Form eines Smiley-Symbols verwendet wurde, sollte das Urteil eine Warnung sein - gerade im Hinblick auf das Smiley-Symbol des ifb, das im SBV-Bereich gerne verwendet wird! Die Richter entschieden, dass ein Bild-Symbol als Bestandteil eines Kennworts unzulässig sei, wenn es wie das Smiley lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrücke und keine eindeutige Wortersatzfunktion habe. Bei der SBV-Wahl gibt es zwar keine Vorschlagslisten, aber beim förmlichen Wahlverfahren benötigt jeder Wahlvorschlag eine gewisse Anzahl an Stützunterschriften - hier also keine Smileys oder Ähnliches auf dem Wahlvorschlag verwenden!
Ein Smiley-Symbol hat es übrigens auch schon bis zum Bundesarbeitsgericht geschafft, im Zuge der Anfechtung einer Wahl der Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat. Das BAG hatte mit Urteil vom 28. April 2021 (7 ABR 20/20) entschieden, dass ein Stimmzettel mit Smiley ungültig sei. Ein Smiley sei nämlich geeignet, Rückschlüsse auf die Person des Wählenden zu ermöglichen, was gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoße.