Mobile Arbeit oder Kurzarbeit? Denken Sie an den Versand der Briefwahlunterlagen!

 

Bei der Wahl des Betriebsrats gehören Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen Kurzarbeit oder mobiler Arbeit (Homeoffice) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, zu den Arbeitnehmern, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WO die Briefwahlunterlagen erhalten, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf (BAG, Beschluss vom 23.10.2024 – 7 ABR 34/23).
Anders als bei der BR-Wahl kommt es bei der SBV-Wahl für die Zulässigkeit der individuellen Briefwahl nicht darauf an, ob der Wahlberechtigte wegen Abwesenheit vom Betrieb gehindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben. Vielmehr kann jegliche Verhinderung (Krankheit, dienstliche Gründe) zum Anlass genommen werden, um die Briefwahl zu beantragen. Die Literatur ist sich einig, dass daran kein allzu strenger Maßstab gestellt werden sollte, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen. Die Grenze ist zu ziehen, wenn allein aus Bequemlichkeit Briefwahl beantragt wird. Somit sind die Voraussetzungen nach § 11 SchwbVWO deutlich niedriger anzusetzen als diejenigen nach § 24 WO für die Betriebsratswahl. Die Richter betonten aber, dass der Wahlvorstand sich auf seine eigene Kenntnis oder die Angaben des Arbeitgebers zur An- bzw. Abwesenheit der mobil arbeitenden Wahlberechtigten am Wahltag verlassen sollte und nicht verpflichtet ist, eigene Ermittlungen über die Anwesenheit des Wahlberechtigten anzustellen.