Der Arbeitgeber kann zur Herausgabe der privaten Anschriften und dienstlichen E-Mail-Adressen an den Wahlvorstand verpflichtet sein.
Gerade beim Versand von Briefwahlunterlagen gibt es hinsichtlich des Datenschutzes immer wieder Unsicherheiten.
Das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 21.04.2023 - 26 TaBVGa 436/23) hat in einem Beschluss zur BR-Wahl Stellung bezogen:
„Erforderlich ist, dass dem Wahlvorstand sämtliche Daten vorab vorliegen, damit er im konkreten Einzelfall seine als Gremium getroffene Entscheidung über die Bewilligung des jeweiligen Antrags auf Briefwahl durch Übersendung der Briefwahlunterlagen umsetzen kann (…). Die Daten der Belegschaftsmitglieder (Adressen) werden vom Arbeitgeber rechtmäßig verarbeitet. Der Wahlvorstand benötigt diese zur Durchführung seiner ihm nach § 24 WO obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen. Er unterliegt insoweit der Schweigepflicht (…) Die Datenübermittlung durch den Arbeitgeber und die anschließende Datenverarbeitung durch den Wahlvorstand sind zur Wahrnehmung des den wahlberechtigten Beschäftigten zustehenden Rechts zur Teilnahme an den Betriebsratswahlen erforderlich und gem. § 26 I BDSG bzw. – soweit es um sensible Daten nach Art. 9 I DSGVO, etwa die Angabe der Arbeitsunfähigkeit, geht – gem. § 26 III 1 BDSG ohne Einwilligung der betreffenden Beschäftigten datenschutzrechtlich zulässig.“