Wann können Wähler Briefwahlunterlagen verlangen?
Das BAG (Beschluss vom 22.01.2025, 7 ABR 1/24) hat entschieden: Ein formloses Verlangen reicht hierfür aus, eine Begründung ist nicht erforderlich. Es dürfen keine unnötigen Hürden aufgestellt werden, weder durch formale Prüfpflichten noch durch unnötige Regularien. Auch ein Beschluss des Wahlvorstands ist nicht nötig, um ein derartiges individuelles Verlangen zu erfüllen.
Die Anforderungen bei der SBV- Wahl sind ohnehin niedriger anzusetzen (§ 11 Abs. 1 SchwbVWO): Für die Zulässigkeit der individuellen Briefwahl kommt es nicht darauf an, ob der Wahlberechtigte wegen Abwesenheit im Betrieb gehindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben. Zugunsten einer hohen Wahlberechtigung und wegen möglicher Einschränkungen der schwerbehinderten/gleichgestellten Wahlberechtigten ist ein Briefwahlverlangen nur dann ausgeschlossen, wenn aus reiner Bequemlichkeit individuell Briefwahl gewünscht wird.
Zugleich stärkt der Beschluss die Bedeutung der Einhaltung formaler Vorgaben: Wer seine Stimme per Brief abgibt, muss sich an die Regeln halten. Falsch gefaltete Stimmzettel sind ungültig. Und das Gericht stellt klar: Der Wahlvorstand muss sich um die Zustellung der Wahlunterlagen ernsthaft bemühen. Ist ein Wahlberechtigter trotz zumutbarer Bemühungen nicht erreichbar, bleibt die Wahl wirksam.