Die Amtszeit einer SBV endet bei Absinken unter den Schwellenwert

 

 

Diese Auffassung vertreten die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln. Da diese Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat das Gericht die Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Das ist passiert:

Die Beteiligten stritten um die Fortdauer der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, nachdem die Anzahl der schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter in ihrem Betrieb unter die Zahl von fünf gesunken war. Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung im November 2019 war der Schwellenwert von fünf erreicht, er sank zum 1. August 2020 auf vier ab. Nachdem die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten hatte, die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung sei deshalb beendet, begehrte die Schwerbehindertenvertretung beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass ihre Amtszeit nicht aufgrund des Herabsinkens beendet ist.

 

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht Köln hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Grundsatz im Betriebsverfassungsrecht, dass bei Absinken der wahlberechtigten Beschäftigtenzahl unter fünf die Amtszeit des Betriebsrats ende, sei auf die Schwerbehindertenvertretung übertragbar. Dieser Meinung schloss sich das LAG an:  Aus der Formulierung des § 177 Abs. 1 SGB IX lasse sich nicht entnehmen, dass hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten nur auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen ist. Im Hinblick auf die Beteiligungsrechte beider Gremien sei ein Gleichlauf geboten.

 

Was tun, wenn Ihr Arbeitgeber sich nun auf dieses Urteil beruht?

Voraussichtlich wird das Bundesarbeitsgericht 2022 über diese Frage entscheiden. Dieses Urteil sollte abgewartet werden, damit aufgrund der unsicheren Rechtslage nicht möglicherweise Kosten anfallen, wenn – nach einem vermeintlichen Ende der SBV-Amtszeit aufgrund des zu geringen Schwellenwertes – das BAG zugunsten der klagenden Schwerbehindertenvertretung entscheidet und im Einzelfall dann eine erneute SBV-Wahl durchgeführt werden müsste. 

Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln 7/2021

LAG Köln, Beschluss vom 31.8.2021