Kein Anfechtungsrecht der Gewerkschaften bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung

 

Gewerkschaften sind – anders als bei der Personal- oder Betriebsratswahl – bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung nicht anfechtungsberechtigt. Dieses für Dienststellen gefällte Urteil kann auch für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben herangezogen werden.

 

Das ist passiert:

Im Oktober 2006 fand in einer Dienststelle die Wahl der Schwerbehindertenvertretung statt. Diese Wahl wurde fristgerecht von der Gewerkschaft ver.di beim Arbeitsgericht angefochten. Sie wollte die Wahl für unwirksam erklären lassen. Denn ihrer Auffassung nach verstieß die Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, weil eine bestimmte Arbeitnehmergruppe nicht beteiligt worden war.

Die Arbeitgeberin sowie die gewählte Schwerbehindertenvertretung waren da aber anderer Ansicht.

 

Das sagt das Gericht:

Nachdem sich Arbeits- und Landesarbeitsgericht uneinig waren, ging der Streit schließlich vor das Bundesarbeitsgericht. Dieses wies den Anfechtungsantrag der Gewerkschaft als unzulässig zurück.

Die Gewerkschaft sei schon nicht berechtigt gewesen, überhaupt einen solchen Antrag zu stellen. Deshalb konnte letztlich dahin gestellt bleiben, ob der Antrag in der Sache berechtigt war; ob also tatsächlich bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung gegen wesentliche Wahlgrundsätze verstoßen wurde.

Nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX gelten für die Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Dienststellen die Vorschriften über die Anfechtung der Personalratswahl sinngemäß. So war hier § 25 Abs. 1 SächsPersVG sinngemäß anzuwenden, der (ebenso wie § 25 Abs. 1 BPersVG) mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und den Dienststellenleiter als anfechtungsberechtigt bei der Personalratswahl nennt.

Würde man diese Vorschrift wortwörtlich bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung anwenden, dann hätte die Gewerkschaft hier ebenso ein Anfechtungsrecht wie bei der Personalratswahl.

Das Gericht wies in seiner Entscheidung jedoch darauf hin, dass wegen des „sinngemäßen“ Gesetzesverweises die Anfechtungsbestimmungen zur Personalratswahl nicht 1:1 zu übernehmen, sondern nach dem damit verfolgten Zweck anzuwenden sind. Dabei müssen die für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung bestehenden Besonderheiten berücksichtigt werden.

Bei Personalratswahlen stehen den Gewerkschaften nach dem Personalvertretungsrecht eigene Rechte zu (so z.B. das Recht, eigene Wahlvorschläge zu machen). Damit die Gewerkschaften die Einhaltung dieser Rechte auch sichern und durchsetzen können, wird ihnen ein eigenes Anfechtungsrecht gesetzlich zuerkannt.

Dagegen werden den Gewerkschaften bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung weder nach dem SGB IX noch nach der einschlägigen Wahlordnung eigene Rechte gewährt. Auch in § 99 SGB IX, der die Zusammenarbeit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Arbeitgeber und sonstigen in den Betrieben und Dienststellen bestehenden Stellen regelt, werden Gewerkschaften nicht erwähnt. In sinngemäßer Gesetzesanwendung bedarf es hier also mangels eigener, schützenswerter gesetzlicher Befugnisse auch keiner Berechtigung zur Durchsetzung derselbigen über ein Anfechtungsrecht.

 

Das bedeutet es für die Praxis:

Bei einer „sinngemäßen“ Gesetzesanwendung muss also immer genau überlegt werden, was der Gesetzgeber bei der Regelung „im Sinn hatte“ und was letztlich im betreffenden Fall „Sinn macht“.

Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung macht es keinen Sinn, den Gewerkschaften ein Anfechtungsrecht zuzugestehen. Denn rechtlich haben sie nichts mit der SBV-Wahl zu tun. Wer keine eigenen Rechte zu verteidigen hat, der muss auch nicht mit den entsprechenden Waffen ausgestattet werden.

 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.07.2009 – 7 ABR 25/08